FAQ Generalistische Pflegeausbildung
- Die Voraussetzung ist der mittlere Schulabschluss oder der erweiterte Berufsbildungsreife bzw. der erweiterte Hauptschulabschluss oder eine vergleichbare mindestens 10jährige abgeschlossene Schulbildung
- Möglich ist auch der Zugang über einen Hauptschulabschluss in Kombination mit einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder einer abgeschlossenen Pflegeassistenz-/ Altenpflegehilfe- oder Krankenpflegehilfeausbildung
- Möglich ist auch der Zugang über einen Hauptschulabschluss in Kombination mit einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder einer abgeschlossenen Pflegeassistenz-/ Altenpflegehilfe- oder Krankenpflegehilfeausbildung
- Die Ausbildung befähigt Dich in vielen unterschiedlichen Pflegebereichen zu arbeiten: z.B. im Krankenhaus, in Altenpflegeeinrichtungen, im ambulanten Dienst, in der ambulanten Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Pflege, im Hospiz und weiteren Bereichen
- Die Ausbildung ist in Theoriephasen und Praxisphasen gegliedert. Die Praxisphasen finden in Deinem Ausbildungsbetrieb oder in anderen Pflegesettings statt. Du lernst die Bereiche der stationären Langzeitpflege, der stationären Akutpflege, der ambulanten Akut- und Langzeitpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der psychiatrischen Pflege kennen. Ausbildungsbetrieb und Pflegeschule organisieren und koordinieren gemeinsam Deine Praxiseinsätze.
- Am Ende der Ausbildung findet eine staatliche Prüfung statt. Die Prüfung besteht aus den 3 Teilen schriftliche, mündliche und praktische Prüfung. Im schriftlichen Prüfungsteil werden 3 Examensklausuren in festgelegten Kompetenzbereichen geschrieben.
- Am Ende des 2.Ausbildungsjahres gibt es zudem eine Zwischenprüfung. Was bei einer Zwischenprüfung verlangt wird, ist auf der Ebene der Bundesländer geregelt.
- Am Ende des 2.Ausbildungsjahres gibt es zudem eine Zwischenprüfung. Was bei einer Zwischenprüfung verlangt wird, ist auf der Ebene der Bundesländer geregelt.
- Es gibt einen bundeseinheitlichen Rahmenlehrplan und es gibt für jedes Bundesland unterschiedliche Umsetzungen des Rahmenlehrplans. Der Rahmenlehrplan hat 11 Einheiten, die in den Jahreszeugnissen abgebildet werden müssen. Wie viele Klausuren dafür genau geschrieben werden müssen, ist heute noch nicht geklärt… Sicher ist wohl, dass für die 11 Lehrplaneinheiten auch schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden…
- Ja, zum Ende des 2. Ausbildungsjahres findet eine Zwischenprüfung statt. Die Zwischenprüfung dient der Lernstandermittlung und der Einschätzung der Leistung.
- Mit der Wahl Deines Ausbildungsbetriebs legst Du Dich für einen Vertiefungsbereich fest. Wenn Du eine stationäre Akutpflegeeinrichtung als Ausbildungsbetrieb gewählt hast, wirst Du auch dort Deinen Vertiefungseinsatz machen. Das Gleiche gilt natürlich auch für stationäre Langzeitpflege oder die ambulante Pflege.
- Das Vertiefungsgebiet steht auch auf Deiner Urkunde mit der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau /Pflegefachmann“ führen zu dürfen.
- Vertiefung ist aber nicht die „Spezialisierung“ auf eine Altersgruppe mit dem gesonderten Ausbildungsabschluss „Altenpfleger/in“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“
- Als Pflegefachfrau /Pflegefachmann darfst Du in allen Pflegesettings arbeiten!
- Das Vertiefungsgebiet steht auch auf Deiner Urkunde mit der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau /Pflegefachmann“ führen zu dürfen.
- Vertiefung ist aber nicht die „Spezialisierung“ auf eine Altersgruppe mit dem gesonderten Ausbildungsabschluss „Altenpfleger/in“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“
- Als Pflegefachfrau /Pflegefachmann darfst Du in allen Pflegesettings arbeiten!
- Der Begriff kommt von „generalisieren“ und bedeutet „verallgemeinern“. Die generalistische Pflegeausbildung ist als eine „allgemeine“ Pflegeausbildung für alle Bereiche der Pflege und Menschen aller Altersstufen.
- Auszubildende bekommen eine Ausbildungsvergütung.
- Im Pflegeberufegesetz § 19 (1) steht, dass der Ausbildungsbetrieb eine angemessene Ausbildungsvergütung bezahlt. Zurzeit liegen aber noch keine tariflichen Vereinbarungen vor.
- Schulgeld muss nicht bezahlt werden!
- Im Pflegeberufegesetz § 19 (1) steht, dass der Ausbildungsbetrieb eine angemessene Ausbildungsvergütung bezahlt. Zurzeit liegen aber noch keine tariflichen Vereinbarungen vor.
- Schulgeld muss nicht bezahlt werden!
- Das Pflegeberufegesetz sieht eine Verkürzungsmöglichkeit vor. Wie das im jeweiligen Bundesland geregelt wird, ist noch nicht beschlossen. Klar ist jedoch, dass es einer detaillierten Einzelfallprüfung bedarf, da bei einer Verkürzung wesentliche Kompetenzen aus dem ersten Ausbildungsjahr nicht vermittelt werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen hast Du die Möglichkeit nach dem zweiten Ausbildungsjahr zu wählen, ob Du in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege einen gesonderten Berufsabschluss machen willst. Du „spezialisierst“ Dich dann ausschließlich für die von Dir gewählte Altersgruppe.
- Nein! Die Abschlüsse werden auch weiterhin als Fachkraftabschlüsse anerkannt.
- Hier findet man alle wichtigen Gesetze: die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
- Ein Ausbildungsbetrieb muss die gesetzlichen Vorgaben erfüllen: Es muss eine Kooperation mit einer Pflegeschule bestehen oder der Betrieb ist selber Träger einer Pflegeschule. Der Ausbildungsbetrieb muss eine ausreichende und qualifizierte Praxisanleitung gewährleisten sowie einen Ausbildungsplan erstellen.
- Der Ausbildungsbetrieb muss seine geplanten Ausbildungsplätze der zuständigen Behörde melden und unterliegt wie alle anderen Pflegeeinrichtungen auch der Mitteilungspflichten im Verfahren zur Erhebung der Umlage/des Ausbildungsfonds.
- Der Ausbildungsbetrieb muss seine geplanten Ausbildungsplätze der zuständigen Behörde melden und unterliegt wie alle anderen Pflegeeinrichtungen auch der Mitteilungspflichten im Verfahren zur Erhebung der Umlage/des Ausbildungsfonds.